Herzlich Willkommen beim Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche e.V.

 

Unsere Satzung

Präambel

In Wahrnehmung ihres Auftrages zur Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und zum Dienst an den Menschen steht die Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche vor ständig wachsenden Aufgaben. Sie sind mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln dauerhaft nicht mehr zu bewältigen. Um Vorsorge für die Zukunft zu treffen und die Arbeit der Kirchengemeinde in Schöneiche und in Münchehofe mit ihren Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ihrem Einsatz für eine langfristige und nachhaltige Arbeit für die kommenden Generationen zu unterstützen, sowie mittelfristig die Gründung einer Stiftung zu ermöglichen, haben die Unterzeichnenden am 27. Mai 2011 einen Förderverein gegründet und ihm die folgende Satzung gegeben:
 

 § 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche und hat seinen Sitz in Schöneiche bei Berlin.
(2) Der Förderverein soll die Rechtsform eines Vereins erhalten und in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen, diakonischen und gemeinnützigen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche.
(2) Der Verein fördert diese Arbeit, indem er die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung vorbereitet, damit ein nachhaltiger Beitrag zur künftigen Finanzierung der Aufgaben der Kirchengemeinde geleistet wird.
(3) Der Verein wirbt und sammelt dazu die für die Gründung der Stiftung benötigten Mittel ein.
(4) Darüber hinaus unterstützt der Verein die Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche in ihren aktuellen Aufgaben, indem er in dem ihm möglichen Umfang
– die Erhaltung und Restaurierung der denkmalgeschützten Kirchen der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche 
    Dorfkirche Schöneiche (Klein-Schönebeck), Dorfkirche Münchehofe und Kapelle (Fichtenau) fördert,
– sich an der Mitfinanzierung von Personalkosten der Kirchengemeinde beteiligt,
– die Gestaltung von Gottesdiensten, Kirchenmusik und anderen kirchlich-kulturellen Angeboten fördert,
– die vielseitige Bildungsarbeit der Kirchengemeinde unterstützt,
– die Arbeit mit älteren Menschen fördert,
– in Not geratener Menschen unterstützt.
Der Verein nimmt diese Aufgaben in Abstimmung mit der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche wahr.
(5) Der Verein verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Vereinsämter können nur ehrenamtlich wahrgenommen werden.
(9) Es bestehen keine Rechtsansprüche auf Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck gemäß § 2 unterstützen und sich verpflichten, hierzu Beiträge zu entrichten.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt der Bewerber / die Bewerberin die Satzung an.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages fest.
(4) Über die gemäß Absatz (3) zu erhebenden Mitgliedsbeiträge hinaus kann jedes Vereinsmitglied für sich einen Förderbeitrag festlegen. Die insoweit zur Verfügung gestellten Mittel werden ungeschmälert für den Vereinszweck verwendet.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
(6) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

§4 Vermögen

(1) Das Vermögen wird als eigenständiges Vereinsvermögen verwaltet.
(2) Das Vermögen ist Ertrag bringend und sicher anzulegen.
(3) Das Vermögen kann jederzeit durch Spenden erhöht werden. Die Spenden können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; gespendete Sachwerte, soweit sie nicht der kirchlichen Zweckbestimmung unterliegen, können zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußert werden.

§5 Verwendung des Vermögens, Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Das Vermögen, die Vermögenserträge und die Zuwendungen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
(2) Bei Spenden in Höhe von mindestens 1.000 Euro und mehr kann der Spender ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das mit der Spende gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Mittel für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden. Dem steht es gleich, wenn der besondere Förderzweck sieben Jahre lang nicht mehr verwirklicht werden kann.
(3) Zuwendungen, die ausdrücklich für die zu gründende Stiftung bestimmt sind, werden unabhängig von ihrer Höhe diesem Zweck unmittelbar zugeführt.
(4) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.

§6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung nach § 7 Abs. 1 unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen.
(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von bis zu drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

§8 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat berufen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Bei mehreren Kandidaten sind diejenigen fünf gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für ein Mitglied des Vorstands, das während der Amtsperiode ausscheidet, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger/ eine Nachfolgerin, der/ die als Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig wird.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden, eine Schatzmeisterin/ einen Schatzmeister sowie eine Schriftführerin/ einen Schriftführer. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die/ der Vorsitzende oder die/ der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§10 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Vereinszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche oder einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes übertragen ist
b) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens
c) die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich des Vermögensnachweises und des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
d) die jährliche Information der Mitglieder, des Gemeindekirchenrates und der Kirchengemeinde über die Entwicklung des Vereins
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(3) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird in jeder Sitzung ein Protokoll angefertigt.

§ 11 Verhältnis zum Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche

(1) Der Vorstand bemüht sich um ein einvernehmliches Handeln mit dem Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche.
(2) Dem Gemeindekirchenrat wird vorgeschlagen, gemäß § 3 Absatz (1) der Satzung dem Förderverein als Mitglied beizutreten und für die ständige Mitarbeit bis zu drei Älteste zu benennen.
(3) Dem Gemeindekirchenrat wird empfohlen, dass er sich mindestens einmal jährlich in einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde e.V.“ befasst. Zu diesem Tagesordnungspunkt kann der Vorstand an der Sitzung teilnehmen, soweit der Gemeindekirchenrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§12 Anpassung an veränderte Verhältnisse

(1) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Zwecks von der Mitgliederversammlung nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann sie eine Änderung der Zweckbestimmung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Der geänderte Vereinszweck hat gemeinnützig und kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche zugutekommen.
(2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts
zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§13 Auflösung

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Vereinszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder beschließen.

§14 Vermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die bereits bestehende oder zu gründende gemeinnützige Stiftung, hilfsweise an die Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche oder gegebenenfalls an ihre Rechtsnachfolgerin, die das Vermögen ausschließlich für kirchliche Zwecke in der Evangelischen Kirchengemeinde in Schöneiche und in Münchehofe zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung am 27. Mai 2011 in Kraft.
(2) Die Satzung wurde errichtet am 27. Mai 2011 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung am
20. Februar 2012.